Schwere Zeiten für Influencer auf Instagram

Das Landgericht Hagen hat mit aktuellem Beschluss zum Aktenzeichen 23 O 45/17 entschieden, dass Schleichwerbung auf Instagram unzulässig ist bzw. sämtliche Vorschriften für Werbung zu beachten sind.

Geklagt hatte ein eingetragener Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte betreibt eine Internetseite und auf Instagram einen Blog zum Thema Mode und Fashion.

In ihrem Blog hatte sich die Beklagte mit Produkten präsentiert und mit entsprechenden Links auf die Marken und Hersteller der Produkte hingewiesen. Unter anderem wurden nicht nur Mode und Accessoires getragen, sondern auch Getränke gezeigt. Diese Fotos wurden durch die Follower entsprechend mit Hashtags kommentiert und auch dort die Markennamen genannt.

Einen Hinweis, dass es sich um eine Anzeige oder Werbung handelte, gab es nicht. Ebenso gab es kein ordnungsgemäßes Impressum auf der Homepage.

Richtigerweise hat das Landgericht Hagen entschieden, dass die Beklagte gleich gegen mehrere wettbewerbsrechtliche Verhaltensregeln verstoßen hat.

1.Keine Kenntlichmachung geschäftlicher Handlungen

Gemäß § 5a UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer Handlung nicht kenntlich macht. Viele Influencer bei Instagram stellen Bilder online, in welchen eindeutig mit aufgesetzten Links auf bestimmte Marken verwiesen wird, welche auf dem Bild auch zu sehen sind. Ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um Werbung handelt, erfolgt nicht. Dies ist nicht erlaubt. Die Präsentation von Waren soll den Absatz fördern und den Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen veranlassen. Wenn dies nicht als Anzeige oder ähnlich gekennzeichnet wird, wird der Zweck verschleiert. Dies ist nicht zulässig und abmahnfähig.

2. Verstoß gegen das Telemediengesetz

Die Beklagte hatte auch mit ihrem Instagram-Auftritt gegen §§ 5a Abs. 2, Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 TMG verstoßen, indem sie in den Texten die Zeichen #paul_hewitt oder @paul-hewitt verwendete. Bei einem solchen Blog handelt es sich um eine kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post, da sich der Blog-Betreiber lediglich dem Anschein nach mit ihren Followern über ihre Outfits unterhält, während sie tatsächlich durch die Verlinkung mit den Produktnamen für diese Unternehmen wirbt. Der kommerzielle Charakter des Blogs wird auf diese Weise verschleiert.

3.Health-Claims-Verordnung

Wie oben bereits angemerkt, wurden auch Bilder mit Getränken gepostet. Insbesondere wurde der Begriff „detox delight“ verwandt. Damit wurde gegen den Art. 10 Abs. 1 HCVO (sog. Health-Claims-Verordnung) verstoßen. In der HCVO finden sich spezielle Werbeverbote. Verstöße dagegen können abgemahnt werden. Ein Getränk ist ein Lebensmittel und der Anwendungsbereich damit eröffnet. Die Bezeichnung „detox“ für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Eigenschaft dar. Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Das Gericht ging davon aus, dass der Durchschnittsverbraucher das Wort „detox“ mit Entgiftung in Verbindung bringt und damit die Entgiftung des Körpers und darauf folgende Verbesserung des Gesundheitszustandes verbindet. Eine solche gesundheitsbezogene Angabe ist verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Angaben entspricht.

Zudem fehlt es an der schulmedizinischen Basis. Da unstreitig keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe „detoxisch“ besteht, lag auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit b LMIV vor, so das erkennende Gericht.

4.Unzulässige Bilddarstellung/Schleichwerbung

Die Bilddarstellungen verstoßen außerdem gegen § 5a Abs. 4 UWG i. V. m. § 58 RStV NW. Bei einem Weblog handelt es sich um ein Telemedium für das die Regelungen des IV.-VI. Abschnitts des Staatsvertrags, i. E. § 58 RStV gelten. Danach muss Werbung als solche klar erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Das ist ebenfalls nicht der Fall gewesen, wie oben bereits gezeigt.

Fazit:

Nach alledem ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Vorschriften bei der Betreibung eines Blogs auf Instagram zu beachten sind. Da dies offensichtlich abgemahnt und auch gerichtlich verfolgt wird, sollte man sich hier umfassend beraten lassen, bevor man für bestimmte Marken wirbt bzw. entsprechende Verträge abschließt. Gerade das obige Beispiel mit dem Getränk zeigt deutlich, wie kompliziert die Vorgaben und Vorschriften sind. Ohne Anwälte dürfte ein sicheres bloggen kaum möglich sein.