Minderung oder Rücktritt, das ist hier die Frage…

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2018 zum Aktenzeichen VIII ZR 26/17 dazu positioniert, ob nach einer Minderungserklärung auch noch eine Rückabwicklung eines Kaufvertrages möglich ist.

Die Vorinstanzen hatten dies bejaht und entschieden, dass man nach der bereits erklärten Minderung des Kaufpreises noch wirksam eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen des gleichen Mangels erreichen kann, damit die Durchsetzung des sog. „großen Schadenersatzes“ möglich ist. Wie ist die Rechtslage?

Der Käufer kann grundsätzlich wählen, wenn die Sache mangelhaft ist. Er kann gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB den Kaufpreis mindern und die Sache behalten. Zusätzlich kann der Käufer den Ersatz des ihm entstandenen Schadens geltend machen. Dies ergibt sich aus der Verbindung zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB. Natürlich können nur Schäden ersetzt verlangt werden, welche nicht schon durch die Minderung abgegolten sind.

Der Käufer kann aber auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen und damit Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB.

Die Frage war nun, ob der Käufer (verbraucherfreundliche Auslegung) zwischen beiden Ansprüchen nach Belieben wechseln kann. Wie gesagt, die Vorinstanzen, Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart) hatten dies bejaht. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch in die andere Richtung.

Dem Käufer ist es nicht gestattet, von einer einmal erklärten Minderung des Kaufpreises und damit vom Interesse am Behalten der Ware, Abstand zu nehmen und unter Berufung auf den selben Mangel anstelle oder neben der Minderung die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Damit waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der BGH begründet dies damit, dass dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden soll und der Verkäufer auch geschützt werden muss. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, mit welchem der Käufer das Vertragsverhältnis einseitig ändert. Hieran kann der Verkäufer nichts ändern und ist folglich daran gebunden. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum dann nicht auch der Käufer an diese Entscheidung gebunden sein soll. Denn mit der wirksamen Ausübung der Minderung hat ein Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag genutzt und aufgebraucht. Der Gesetzgeber verlangt im Gewährleistungsrecht vom Käufer eine Entscheidung, ob er am Kaufvertrag festhält oder ob er sich lösen möchte.

Demzufolge war für den Bundesgerichtshof völlig klar, dass es unvereinbar ist, nach der Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr Schadensersatz statt der ganzen Leistung und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu begehren.

Das Ergebnis ist nachvollziehbar und eindeutig vom gesetzgeberischen Willen getragen. Warum dies erst der BGH klarstellen musste, scheint an der Verkomplizierung der Fälle durch unüberschaubare Sachverhalte zu liegen oder an schlechtem Vortrag der Prozessbevollmächtigten.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis? Käufer sollten sich bei Vorliegen eines Mangels ganz genau überlegen, wie sie mit dem Verkäufer kommunizieren und welche Erklärungen sie abgeben. Mit der falschen Erklärung kann die Sache schon entschieden sein. Eine Beratung vorab ist zu empfehlen, damit man nicht später Waren zwar billiger aber mit Mangel behalten muss, obwohl man diese lieber, bei genauerer Überlegung zurückgegeben hätte.