Neues aus Europa

Endlich neue Regeln!

Aktuell beschäftigen wir uns mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019. Durch diese Richtlinie werden 4 bestehende Richtlinien angepasst bzw. geändert, was wiederum weitreichende Folgen für Unternehmer nach sich zieht. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU), die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) und die Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG) sind betroffen.

Die Mitgliedstaaten haben zwar bis zum 28.11.2021 Zeit, die entsprechenden Vorschriften zu erlassen und die Richtlinien umzusetzen, welche dann ab dem 28.05.2022 anzuwenden sind.

Jedoch lohnt es bereits jetzt, sich mit den Vorgaben auseinanderzusetzen und die Geschäftspraktiken anzupassen. Nur so kann der kostspielige Überraschungseffekt vermieden werden.

Ich habe mich entschieden, die Änderungen der einzelnen Richtlinien nacheinander kurz zu beleuchten. Die Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rückfragen sind selbstverständlich gestattet und erwünscht. Die gesamte Richtlinie findet sich hier: Richtlinie

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)

Die Richtlinie verlangt zum Beispiel einen neuen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag für den Verbraucher, wenn der Unternehmer gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstößt. Zudem soll es neue Schadenersatzansprüche für Verbraucher geben. Dies muss ein Unternehmer wissen, um unnötige Rechtsstreite zu vermeiden.

Wenn ein Gewerbetreibender Verbraucherbewertungen von Produkten zugänglich macht, müssen Informationen darüber angegeben werden, ob und wie der Gewerbetreibende sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben.

Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern bzw. die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung, wird untersagt werden.

Bei der Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers muss eindeutig offen gelegt werden, ob das Ranking durch bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen beeinflusst ist.

Der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher wird untersagt, wenn die Karten durch automatisierte Programme erstanden wurden, um sie dann teuer weiterverkaufen zu können.

Es wird nach den Änderungen verboten sein, Produkte mit verschiedenen Zusammensetzungen innerhalb der EU unter derselben Marke zu bewerben. Dies bedeutet, dass wenn der Brotaufstrich in Deutschland eine andere Zusammensetzung hat als in Österreich, darf er nicht mehr denselben Namen tragen. Diese sog. Nutella-Regel wird zu erheblichen Problemen führen, da Produkte heute schon geschmacklich auf die Vorlieben der jeweiligen Länder abgestimmt sind.

Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU)

Der Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie wird auf digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen erweitert, wenn der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt. Zukünftig werden alle Verträge zwischen einem Unternehmer und Verbraucher erfasst, bei denen der Verbraucher einen Preis zahlt oder die Zahlung eines Preises zusagt.

Der alte Streitfall, ob eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist, wird nun endgültig auch in der Richtlinie geklärt. Die gerichtlichen Entscheidungen gab es ja bereits. Es besteht die Pflicht, stets eine Telefonnummer anzugeben. Eine Faxnummer muss jedoch nicht mehr angegeben werden, was dem technischen Fortschritt entsprechen dürfte.

Zudem sind künftig neben der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse auch sonstige Kommunikationsmittel zu nennen, die es Verbrauchern ermöglichen, die Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern.

Als neue Informationspflichten wird die Mitteilung Pflicht, ob der Preis aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde.

Für den Anbieter eines Online-Marktplatzes wird es neue Informationspflichten geben. Es müssen die Parameter angeben werden, welche über das Ranking entscheiden (Amazonklausel). Hinzu kommt die Aufklärung darüber, wie sich die vertraglichen Pflichten zwischen Online-Marktplatz und Anbieter aufteilen. Diesen Bereich erwarten wir mit Spannung, da wir diesbezüglich einige Fragen bereits bei dem BGH vorgelegt haben.

Zudem muss angegeben werden, ob der Dritte auf der Plattform Unternehmer ist und wenn nicht, dass explizit die Verbraucherschutzvorschriften nicht gelten (Ebay-Kleinanzeigenklausel). Es ist davon auszugehen, dass die Plattformen diese Hinweise selbst einpflegen. Ansonsten dürfte es eine neue Abmahnwelle geben.

Der Warenbegriff wird erweitert und auf die Definition in Art. 2 Nr. 5 RL (EU) 2019/771 angepasst. Damit wird künftig auch die Kategorie der „Waren mit digitalen Elementen“ eingeführt. Dabei handelt es sich um bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten.

Die Vorschriften werden allgemein um den Begriff der digitalen Dienstleistungen ergänzt.

Auch der Begriff der digitalen Inhalte wird an die Definition der neuen RL (EU) 2019/770 angeglichen. Danach sind digitale Inhalte Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Hierzu passend werden auch neue Informationspflichten eingeführt. Der Unternehmer muss darüber informieren, dass ein Gewährleistungsrecht besteht und zudem Angaben zur Funktionalität, der Kompatibilität und Interoperabilität bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen machen.

Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)

In dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten lediglich aufgegeben, entsprechende Vorgaben für die Sanktionierung von Verstößen zu erlassen.

Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)

Die Vorgaben der Richtlinie sind in Deutschland in der Preisangabenverordnung (PAngV) umgesetzt. Die größte Relevanz hat hier wohl die Vorgabe, einen Grundpreis anzugeben. Entsprechende Verstöße sind vielfach abgemahnt worden.

Neu ist der Art. 6a der Richtlinie. Hier ist detailliert geregelt, wie die Werbung mit Preisreduzierungen zu geschehen hat. Zum einen ist zukünftig bei einer Preisermäßigung immer der vorherige Preis anzugeben, auch wenn dies nicht explizit im Rahmen eines Rabattsystems beworben wird. Der vorherige Preis ist klar definiert. Es handelt sich um den Preis, welchen der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Ermäßigung angewandt hat. Damit dürfte die Taktik, dass Händler Preise kurz vor einer Rabattaktion künstlich hochsetzen, um dann bessere Rabatte bewerben zu können, der Vergangenheit angehören.

Darüber hinaus dürfte damit auch das Ende der unverbindlichen Preisempfehlung eingeleitet sein. Der Händler muss nämlich den vorher verlangten Preis angeben. Eine Werbung UVP und aktuellem Preis ist daher nur dann rechtmäßig, wenn der Händler vorher auch den UVP verlangt hat.

Fazit

Abgesehen von den genannten Vorgaben, werden die Mitgliedstaaten ermächtigt und verpflichtet, in allen Richtlinien Sanktionsmöglichkeiten nach den konkreten Vorgaben einzuführen. Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen eine abschreckende Wirkung haben, sollten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht den Höchstbetrag der Geldbußen für solche Verstöße mit mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in den betreffenden Mitgliedstaaten festsetzen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt wird und welche konkreten Änderungen dann zu veranlassen sind. Sobald entsprechende Gesetze vorliegen, werde ich den Blogbeitrag wohl entsprechend ergänzen.