Verkehrsrecht Halle – Fälle und Lösungen

Verkehrsrecht – Wer hätte es gedacht!

Wir werden oft gefragt, ob es Sinn macht, in Bußgeldverfahren tätig zu werden und ob sich eine Rechtsschutzversicherung lohnt. Ich schildere hier kurz drei aktuelle Fälle, alle rechtsschutzversichert, mit Ergebnis und Sie entscheiden danach selbst.

  1. Soweit so gut

Unsere Mandantin befährt auf dem Weg zur Arbeitsstelle regelmäßig die gleiche Landstraße mit zugelassener Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. An dem fraglichen Tag bemerkt sie eine Begrenzung auf 70 km/h. Im weiteren Straßenverlauf folgt eine nochmalige Begrenzung auf 50 km/h, wie sich später herausstellt. Diese Reduzierung hatte unsere Mandantin nicht bemerkt. Sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h durch die Messstelle und wird geblitzt. Wir haben Akteneinsicht beantragt, welche erst nach wiederholter Aufforderung vollständig gewährt wurde. Aus der Akte ergab sich, dass die Messung ordnungsgemäß/fehlerfrei gewesen ist. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 50 km/h war wegen einer Treibjagd erfolgt. Bis hierhin schien ein erfolgversprechende Verteidigung lediglich auf der Basis eines Augenblicksversagens sinnvoll. Bezüglich der Treibjagd haben wir trotzdem die Genehmigung für die Geschwindigkeitsreduzierung eingesehen. Die Genehmigung war rechtmäßig und auch die Schilder ordnungsgemäß aufgestellt. Jedoch fiel auf, dass die Treibjagd und damit die Genehmigung für die Reduzierung der Geschwindigkeit zeitlich begrenzt wurde, nämlich von 8 – 22 Uhr. Dies war relevant, da unserer Mandantin ausweislich des Bußgeldbescheides um 7:56 Uhr gemessen wurde und zu diesem Zeitpunkt die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht galt. Dies haben wir dann auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen zur Überraschung des Richters und der geladenen Messbeamten, welche den Bescheid nicht einmal kannten. Freispruch!

  1. Messstelle ist nicht gleich Messstelle

Unser Mandant erschien mit einem Bußgeldbescheid, in welchem ihm eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (42 km/h) auf einer Autobahn vorgeworfen wurde. Im Rahmen der Akteneinsicht nahmen wir äußerst konzentriert auch die Protokollierung zur Messstelle in Augenschein. Aufgrund der Vielzahl der Fälle fiel auf, dass die Nummerierung der Messstelle nicht zu der Messstelle passte, welche uns der Mandant beschrieben hatte. In einem erneuten Beratungsgespräch versicherte der Mandant nachdrücklich, dass seine Schilderung den Tatsachen entsprechen würde. Auch in diesem Fall war ansonsten die Messung ordnungsgemäß. In der Hauptverhandlung wurde ein Messbeamter zeugenschaftlich vernommen. Auf ausdrückliche Nachfrage gab dieser an, dass er tatsächlich aus Versehen die falsche Messstelle protokolliert hatte. Nach den Angaben des Zeugen käme es hierauf jedoch nicht an, da ja die Messung an sich fehlerfrei abgelaufen war. Hier lag der Zeuge falsch. Da keine ordnungsgemäße Protokollierung gegeben war, war es dem Gericht so ohne weiteres nicht möglich, die Messung überhaupt zu überprüfen. Das Gericht hat das Verfahren zur Freude des Mandanten eingestellt.

  1. Der „aufmerksame“ Messbeamte

Der Mandant trug vor, er sei ortsunkundig in den Ort Oppin eingefahren und habe dabei aufgrund der fehlenden Bebauung das Ortsschild übersehen. Ausweislich des Bußgeldbescheides wurde ihm eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 31 km/h vorgeworfen. Nach erfolgter Akteneinsicht waren zunächst keinerlei Fehler bezüglich der Messung ersichtlich. Im 1. Termin zur Hauptverhandlung wurde ausführlich zum Augenblicksversagen (übersehen des Ortsschildes) vorgetragen. Hierdurch ließ sich das Gericht nicht überzeugen. Für den Mandanten kam es vordringlich auf das Fahrverbot von einem Monat an. Auch diesbezüglich wurde vorgetragen, um zu erreichen, dass die Geldbuße erhöht und das Fahrverbot dafür gestrichen wird. Auch dies wurde aufgrund der berechtigten Einwände der Staatsanwaltschaft verwehrt. Schlussendlich wurde, um zunächst Zeit zu gewinnen, ein Sachverständigengutachten bezüglich der Messung und der Messstelle beantragt. Das Gericht gab dem statt.

In Vorbereitung darauf haben wir aus der Kopie der Akte das Messfoto bezüglich unseres Mandanten und das Testfoto bezüglich der Kalibrierung des Messgerätes ausgeschnitten. Diese beiden Fotografien haben wir übereinander gelegt und dabei festgestellt, dass feste Punkte (ein Masten, ein Begrenzungspfeiler, eine Stromleitung) nicht direkt übereinander lagen. Das Messgerät war in einem Fahrzeug untergebracht, welches am Straßenrand durch die Beamten abgestellt worden war. Nun stellte sich die Frage, wie es zu einer solchen Abweichung kommen konnte. Tatsächlich hätten die festen Punkte zwischen dem Testfoto und den verschiedenen Messfotos direkt übereinander liegen müssen. Da dies nicht der Fall gewesen ist, musste sich das Fahrzeug bewegt haben. Zudem erschien das Fahrzeug mit einer Neigung abgestellt worden zu sein, da es nicht auf festen Untergrund geparkt worden war. Im 2. Termin zur Hauptverhandlung bestätigte der Gutachter der Dekra unsere Vermutung. Zum einen konnte er feststellen, dass sich das Fahrzeug tatsächlich bewegt haben musste. Dies führte der Gutachter darauf zurück, dass sich die Beamten im Fahrzeug befunden haben und dort Bewegungen vollführten und diese Bewegungen über die Federung des Fahrzeuges auf das Messgerät übertragen worden waren. Nach den Angaben des Gutachters führte dies jedoch nicht zu einer Änderung des Messergebnisses, obwohl ein aufmerksamer Messbeamter dies unterlassen hätte.

Zum anderen stellte der Gutachter fest, dass das Messfahrzeug tatsächlich in einem Neigungswinkel abgestellt worden war, welcher der Straßenneigung nicht entsprach. Demzufolge konnte hier eine Neuberechnung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeuges erfolgen. Zu Gunsten unseres Mandanten reduzierte sich die vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung auf 29 km/h. Damit war bereits das Fahrverbot vom Tisch.

Hinzukam, dass sich bei den Messfotos der kompletten Messreihe auch Fotografien befanden, auf welchen auf den ersten Blick kein Fahrzeug zu sehen war. Dies konnten wir vorher nicht feststellen, da uns die komplette Messreihe nicht zur Verfügung stand. Dem Gutachter schon! Der Gutachter fand heraus, dass die Straße vor der Einfahrt in den Ort eine Kurve durchlief. Die Messbeamten hatten die maximale Reichweite für Geschwindigkeitsmessungen am Gerät eingestellt. Dies führte dazu, dass das Messgerät auch Fahrzeuge durch das Schneiden der Kurve erfasste, welche sich vor der Kurve befanden. Diese Fahrzeuge wurden gemessen und das Gerät löste aus, obwohl sich das Fahrzeug überhaupt nicht in der Nähe der Messstelle befand. Eines der Fotos sehen sie unten. Die Messbeamten können die gemachten Aufnahmen auf einem Monitor im Fahrzeug aufmerksam verfolgen und hätten reagieren müssen. Dies taten sie nicht. Warum, blieb ungeklärt. Dies führte jedenfalls dazu, dass die Messung nicht verwertet werden konnte, die Messstelle als ungeeignet qualifiziert wurde und auch hier ein Freispruch erfolgte.

 

Fazit: Natürlich finden sich nicht in jedem Fall solche relevanten Fehler. Dies wäre vermessen. Unter dem Strich tut es uns nur leid für diejenigen Betroffenen, welche die Bescheide aus den jeweiligen Messreihen akzeptiert und die Bußgelder bezahlt haben.