Unboxing – Neues Verpackungsgesetz

Zum 01.01.2019 tritt, wahrscheinlich für viele Unternehmer überraschend, das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Deshalb schon jetzt eine kleine Einführung in die neuen Regelungen. Wir haben die wichtigsten Punkte ausgepackt, welche Unternehmer zwingend zu beachten haben.

Zunächst ist auf eine Registrierungspflicht hinzuweisen. Diese Pflicht findet sich in § 9 des Gesetzes und besagt, dass alle Unternehmer, welche Verpackungen mit Waren befüllen, sich registrieren müssen. Dies muss bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org geschehen. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar.

Gemäß § 33 muss die Registrierung selbst vorgenommen werden. Eine fehlende Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Natürlich ist eine Registrierung nur dann notwendig, wenn es sich um systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt. Dies sind alle mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 2 Abs. 8). Ausnahmen sind in § 12 geregelt. Mehrwegverpackungen sind beispielsweise ausgeschlossen. Zu den Verpackungen zählen jedoch auch Etiketten, Luftpolster und das gute alte Klebeband. Private Endverbraucher sind neben privaten Haushalten auch vergleichbare Stellen, bei denen die Verpackungen ebenfalls als Abfall anfallen (z.B. Kinos, Verwaltungsbehörden, Niederlassungen von Freiberuflern).

Aus § 7 des Gesetzes geht hervor, dass sich der Unternehmer, wie nach altem Recht an einem dualen System beteiligen muss und die Verwertung nicht selbst abarbeiten darf. Für die Anmeldung bei dem dualen System ist dann die Registrierungsnummer, die er von der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ erhalten hat, erforderlich. Außerdem sind Angaben zur Art der Verpackung und zum Mengenanfall zu machen. Diese Angaben sind wiederum dem Verpackungsregister mitzuteilen. Die Datenmeldepflicht findet sich in § 10 des Gesetzes.

Die Vorgaben des Verpackungsgesetzes gelten auch für Geschäfte zwischen Unternehmern. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmefälle.

Neue Hinweispflichten konnten wir nicht entdecken. Lediglich die allgemeinen Hinweispflichten für Einweg-und Mehrwegverpackungen für Getränke gelten fort.

Die neuen Vorgaben müssen zwingend beachtet werden, wenn man als Unternehmer nicht im Januar Teil einer Abmahnwelle sein möchte. Diese wird es mit Sicherheit geben, da ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht wettbewerbswidrig sein dürfte und die Daten aufgrund des öffentlichen Registers leicht in Erfahrung gebracht werden können.

Außerdem drohen Bußgelde von bis zu 200.000 € nach § 34 des Gesetzes.

Für Nachfragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.